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   BSG, 26.09.2016 - B 13 R 234/16 B   

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BSG, 26.09.2016 - B 13 R 234/16 B (https://dejure.org/2016,41178)
BSG, Entscheidung vom 26.09.2016 - B 13 R 234/16 B (https://dejure.org/2016,41178)
BSG, Entscheidung vom 26. September 2016 - B 13 R 234/16 B (https://dejure.org/2016,41178)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Nordhausen - S 35 R 4842/11
  • LSG Thüringen - L 12 R 216/15
  • BSG, 26.09.2016 - B 13 R 234/16 B
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 26.09.2016 - B 13 R 234/16 B
    5 Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff).

    7 Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung jedoch folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN).

    Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - aaO RdNr 6; s auch Fichte, SGb 2000, 653, 656).

  • BSG, 19.07.2012 - B 1 KR 65/11 B

    Krankenversicherung - Zulässigkeit der Revision - grundsätzliche Bedeutung einer

    Auszug aus BSG, 26.09.2016 - B 13 R 234/16 B
    Mithin ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs. 2 S 3 SGG), mit welchem Rechtssatz das LSG von einem Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG im Rechtsgrundsätzlichen abgewichen sein soll (zu den Darlegungsanforderungen vgl zB BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 32 RdNr 21).
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VJ 5/06 B

    Aufrechterhaltung des Beweisantrags

    Auszug aus BSG, 26.09.2016 - B 13 R 234/16 B
    9 Ungeachtet dessen hat die im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin auch nicht dargetan, dass sie den Beweisantrag in der von ihr behaupteten mündlichen Verhandlung bis zum Schluss zu Protokoll aufrechterhalten oder das Gericht ihn in seinem Urteil wiedergegeben habe (zu diesem Erfordernis s BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11 mwN; zur Aufrechterhaltung eines Beweisantrags bei einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG vgl BSG Beschluss vom 11.6.2015 - B 13 R 151/15 B - Juris RdNr 9 mwN).
  • BSG, 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B

    Unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 26.09.2016 - B 13 R 234/16 B
    5 Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff).
  • BSG, 11.06.2015 - B 13 R 151/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügter Verstoß gegen die

    Auszug aus BSG, 26.09.2016 - B 13 R 234/16 B
    9 Ungeachtet dessen hat die im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin auch nicht dargetan, dass sie den Beweisantrag in der von ihr behaupteten mündlichen Verhandlung bis zum Schluss zu Protokoll aufrechterhalten oder das Gericht ihn in seinem Urteil wiedergegeben habe (zu diesem Erfordernis s BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11 mwN; zur Aufrechterhaltung eines Beweisantrags bei einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG vgl BSG Beschluss vom 11.6.2015 - B 13 R 151/15 B - Juris RdNr 9 mwN).
  • BSG, 29.12.2016 - B 13 R 267/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Beweisantrag im Streit um eine

    Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 26.9.2016 - B 13 R 234/16 B - BeckRS 2016, 73667 RdNr 7) .

    Je mehr Aussagen von Sachverständigen zu dem Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zu diesen Gutachten zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6 ff; BSG Beschluss vom 26.9.2016 - B 13 R 234/16 B - BeckRS 2016, 73667 RdNr 8).

  • BSG, 21.06.2017 - B 13 R 104/17 B

    Erwerbsminderungsrente; Anordnung des Erscheinens von Sachverständigen;

    Soweit die Klägerin darüber hinaus einen Verstoß des LSG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) darin sehen wollte, dass das LSG kein ergänzendes Sachverständigengutachten von Prof. Dr. E. eingeholt habe, erfüllt ihr Vortrag auch die Darlegungsanforderungen an eine solche Sachaufklärungsrüge nicht (vgl hierzu zB Senatsbeschlüsse vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5; vom 26.9.2016 - B 13 R 234/16 B - BeckRS 2016, 73667 RdNr 7).

    Je mehr Aussagen eines oder mehrerer Sachverständigen zu dem Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zu diesen Gutachten (einschließlich bereits erfolgter ergänzender Stellungnahmen) zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl Senatsbeschlüsse vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - Juris RdNr 9; vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6 ff; vom 26.9.2016 - B 13 R 234/16 B - BeckRS 2016, 73667 RdNr 7).

  • BSG, 11.01.2017 - B 13 R 359/16 B

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, zB Senatsbeschlüsse vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5; vom 26.9.2016 - B 13 R 234/16 B - BeckRS 2016, 73667 RdNr 7).

    Je mehr Aussagen eines oder mehrerer Sachverständigen zu dem Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zu diesen Gutachten (einschließlich bereits erfolgter ergänzender Stellungnahmen) zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl Senatsbeschlüsse vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6 ff; vom 26.9.2016 - B 13 R 234/16 B - BeckRS 2016, 73667 RdNr 7).

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